(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.
§ 19 StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 19 Zusätzliche Aufgaben des OIB
…Das Österreichische Institut für Bautechnik ist 1. technische Bewertungsstelle für Bauprodukte; 2. Produktinformationsstelle für das Bauwesen; 3. registerführende Stelle im Sinn des § 8 Abs. 2; 4. technische Stelle für die Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 13h). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023…
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