§ 4 Qualifikation, ehrenamtliche Archivpflegerinnen/Archivpfleger — StAG
(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 29b StAG · StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 29b Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“)
…Bestellung der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Funktionsperiode oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 4, im Fall des Endes der Funktionsperiode jedoch nicht vor einer Neubestellung gemäß Abs. 2. Jedes Mitglied des Weisungsrats hat eine Befangenheit im Sinne des…
§ 3 Staatsanwälte
…1) Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz durch Staatsanwälte aus. (2) Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren…
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