(1) Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.
(2) Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.
(3) Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die Staatsanwaltschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.
Rückverweise
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 4 Referate und Gruppen
…Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden. (3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft 1. die…