(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 7 Abs. 1 und 2 eine Karenz gegen Entfall des Entgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Wird eine Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 16 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 46/2023
Rückverweise
St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 18 Karenz
(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 7 Abs. 1 und 2 eine Karenz gegen Entfall des Entgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das …
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 25, 26, 33 und 34 Abs. 1. (2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung des § 18 Abs. 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25b Abs. 2, 5 und…
§ 20 Aufgeschobene Karenz
…und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 18 oder 19 spätestens 1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, 2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18…
§ 19 Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
…kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Sie ist in dem in § 18 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. (2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die…