St. MSchKG
Gliederung
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 21, 22 oder 30 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Dienstnehmers bei einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich nach § 2 5 d; er beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 46/2023
§ 31 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 31 Kündigungs und Entlassungsschutz bei Karenz und Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 21, 22 oder 30 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch…
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft: 1. die Änderung der Überschrift zu § 31 sowie die Änderung in den §§ 22 Abs.5, 28 Abs.1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. …
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 31c § 31c
…und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung. (2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 50 % und…
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