(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber/der Dienstgeberin zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen ein Personalvertreter/eine Personalvertreterin beizuziehen.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnissen zum Land zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 46/2023
§ 25 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 25 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Beginn, Dauer, …
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…§§ 25a, 25b, 25c, 25d, 26a und 31 Abs. 3, 34a sowie 3. die Neufassung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 25, 26, 33 und 34 Abs. 1. (2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung des § 18 Abs. 2 und Abs. …
§ 25a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
…Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 25 Abs. 1 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes…
§ 25b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
…1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25 und 2 5 a ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegeben…
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