§ 25a § 2 5 a
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 25 Abs. 1 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
§ 35a St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…5, 28 Abs.1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. 1 bis 3, 2. die Einfügung der §§ 25a, 25b, 25c, 25d, 26a und 31 Abs. 3, 34a sowie 3. die Neufassung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 25, 26, 33 und…
Rückverweise