(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a) Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) haben.
(2) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt:
1. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
2. Personen, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:
a) „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,
b) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,
c) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
3. Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt ist;
4. Personen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt, BGBl Nr 258/1969, fallen;
5. staatenlose Personen im Sinn des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl III Nr 81/2008;
6. Personen, die von keiner der Z 1 bis 5 erfasst sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit Leistungen nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes betroffen sind und soweit diese Personen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz zu beziehen.
(4) Sofern es sich dabei nicht um Personen handelt, die § 6 Abs 3 Z 6 unterfallen, haben insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz:
1. nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
2. Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§§ 15 iVm 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllen;
3. schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 Abs 3 Z 1 bis 4 und 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden