Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
1. den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der Einholung von Auskünften, der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung, der Leistungsberechnung, der Einhebung von Kostenbeiträgen sowie der Leistungsrückforderung stehen, gefährden könnte;
2. der gebotenen Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber Hilfesuchenden geboten ist;
3. der Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Hilfesuchenden widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird.
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