(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr. 76/2020).
(2a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr. 76/2020).
(3) In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(4a) Für besuchs- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten des oder der Hilfesuchenden vom Senioren- oder Seniorenpflegeheim, die in Summe 35 Nächte pro Kalenderjahr übersteigen, werden vom Sozialhilfeträger keine Entgelte gemäß Abs 4 geleistet.
(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 4,40 € täglich betragen.
(7a) Privaten Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, die mit dem vom Sozialhilfeträger gemäß Abs 7 geleisteten Finanzierungs- und Investitionsbetrag in Höhe von 4,40 € nicht das Auslangen finden, kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten eine zusätzliche Finanzierung für Sanierungsinvestitionen gewähren, sofern diese
1. für die Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig sind und
2. mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im Einklang stehen.
(8) Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(8a) Verordnungen gemäß den Abs 5 und 8 können mit höchstens einmonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.
(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
1. die Aufnahmekriterien,
2. die Einweisungsrechte,
3. die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
4. die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
5. die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
6. die Gebarungskontrolle.
Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenbestandes, soweit im Folgenden in Bezug auf die Obergrenzen für Sonderpflegeeinrichtungen und bestehende Heime gemäß Abs 10b nicht anderes festgelegt ist.
(10a) Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(10b) Für Erweiterungen bereits am 1. April 1995 in Betrieb stehender Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger gelten abweichend zu Abs 10 Z 4 dieselben Obergrenzen wie für den Bestand, wenn
1. die Erweiterung am Standort der bereits bestehenden Einrichtung erfolgt und 35 % des bisherigen Bettenbestandes nicht übersteigt und
2. nach Abschluss der Erweiterung die Gesamteinrichtung die durch Verordnung festgelegten Richtlinien für (neue) Senioren- und Seniorenpflegeheime (§ 22 Salzburger Pflegegesetz) erfüllt.
(11) Wird die Besorgung von Grund- und Pflegeleistungen (und allenfalls damit zusammenhängenden Angelegenheiten) für den Betrieb eines bestehenden Senioren- und Seniorenpflegeheimes von einem öffentlichen an einen privaten Rechtsträger auf Rechnung des öffentlichen Rechtsträgers übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß.
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