§ 32a Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfesuchenden
In Kraft seit 01. April 1998
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
7. Abschnitt Organisation der Sozialhilfe und Zuständigkeit
§ 32a Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfesuchenden
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.
Rückverweise