(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur
a) Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
b) Vornahme operativer Eingriffe;
c) Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
d) Entbindung;
e) Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe oder
f) Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation.
(2) Krankenanstalten sind auch
a) Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, sofern sie nicht in Form eines Pflegeheims betrieben werden;
b) Einrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche (zahnärztliche) Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern.
(3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
a) forensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher, und Krankenabteilungen in Justizanstalten;
b) Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;
c) Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus ortsgebundenen Heilvorkommen oder deren Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
e) Pflegeheime;
f) Hebammenpraxen gemäß dem Hebammengesetz;
g) Gruppenpraxen;
h) medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z. 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
i) ambulante medizinische Versorgungseinrichtungen für an einer Pandemie verursachenden Krankheit Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer dieser Pandemie.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
a) Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes;
b) Fachrichtungsbezogene Organisationseinheit: eine Abteilung oder eine reduzierte Organisationseinheit;
c) Reduzierte Organisationseinheit: ein Department, ein Fachschwerpunkt, eine dislozierte Wochenklinik oder eine dislozierte Tagesklinik;
d) Sonstige Organisationseinheit: ein Anstaltsambulatorium, ein Laboratorium, eine Intensiv- oder Überwachungseinheit, eine Prosektur, ein Institut und ähnliches;
e) LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
f) ÖSG: der vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin im RIS (www.ris.bka.gv.at) veröffentlichte Österreichische Strukturplan Gesundheit;
g) RSG: der mit Verordnung festgelegte Regionale Strukturplan Gesundheit gemäß § 100;
h) medizinische Universität oder Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist: eine gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichtete Universität.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 19/2020, 24/2020, 6/2024, 60/2024
Rückverweise
SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 115 § 115*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 60/2024
…lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1…
Art. 1 § 2
…und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern. (3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht: a) forensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher, und…
Art. 1 § 92a §92a*)Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten
…1) Abweichend von § 18 Abs. 2 lit. a ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG) in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen…
Art. 1 § 108j § 108jÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 6/2024
…Novelle LGBl.Nr. 6/2024 aufgrund einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung als Krankenanstalt in der Art einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 betrieben worden ist, kann beantragen, dass seine Errichtungs- und Betriebsbewilligung künftig als solche für den Betrieb des stationären Hospizes in Form eines…