(1) Der Rechtsträger eines stationären Hospizes, das vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 6/2024 aufgrund einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung als Krankenanstalt in der Art einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 betrieben worden ist, kann beantragen, dass seine Errichtungs- und Betriebsbewilligung künftig als solche für den Betrieb des stationären Hospizes in Form eines Pflegeheims im Sinne des 7. Abschnitts gilt.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund eines Antrags nach Abs. 1 die Geltung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung als solche für den Betrieb des stationären Hospizes in Form eines Pflegeheims mit Bescheid festzustellen. Erforderlichenfalls ist die Errichtungs- und Betriebsbewilligung abzuändern, soweit dies erforderlich ist, weil für stationäre Hospize, die als Pflegeheim betrieben werden, bestimmte krankenanstaltenrechtliche Anforderungen nach Maßgabe des 7. Abschnittes nicht oder nur modifiziert zur Anwendung gelangen.
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