Art. 1 § 103b § 103bAnwendung von Bestimmungen für Krankenanstalten
In Kraft seit 17. Januar 2024
Up-to-date
Für stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, sind folgende für Krankenanstalten geltende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
§ 4 – | Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten – |
§ 5 – | Gemeinnützigkeit – |
§§ 12 bis 14 – | Ethikkommission und Patientenanwaltschaft – |
§§ 15 und 16 – | Not- und Zivilspitäler – |
§§ 17 bis 27 – | Erteilung und Entzug von Bewilligungen – |
§§ 28 bis 58a – | Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe durch eine Rufbereitschaft (30 Minuten) erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das nichtärztliche Personal gewährleistet sind; |
§§ 65 bis 75 – | Sonderbestimmungen für den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 71 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 7; |
§§ 78 bis 90 – | Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen für öffentliche Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 80; |
§§ 91 bis 93 – | Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 92a; |
§§ 100 bis 103a – | Gesundheitsstrukturplanung –. |
Rückverweise
SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103c § 103cAufsicht
…1) Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. (2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach…
Art. 1 § 103b § 103bAnwendung von Bestimmungen für Krankenanstalten
…– §§ 28 bis 58a – Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe…