(1) Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 103b und der dazu erlassenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.
(3) Rechtsträger von stationären Hospizen, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck haben sie der Landesregierung auf Verlangen:
a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
b) Einsicht in die erforderlichen Dokumente (Pflegedokumentation, Heimverträge) zu gewähren,
c) unbeschränkt Zutritt zu den Liegenschaften, Gebäuden und Räumlichkeiten zu gewähren.
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