(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Wenn in einem Verwaltungsbezirk vor Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist ein Bordellbetrieb aufgenommen wird, hat die Landesregierung im Landesgesetzblatt unverzüglich eine Kundmachung über das Inkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 im betreffenden Verwaltungsbezirk zu erlassen. Die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 treten in dem in der Kundmachung genannten Verwaltungsbezirk nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Landesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft.
§ 20 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
…§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.…
§ 97 Außerkrafttreten
…die Bundesgendarmerie, StGBl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1936; 5. die §§ 14, 16, 19 und 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr. 94/1945. (2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung…
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