(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,
b) die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
c) dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt,
d) vorsätzlich Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht gemäß § 4 Abs. 2 gewährt oder beschafft,
e) die in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen nicht einhält,
f) gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, 4 erster Satz, 6 und 7 verstößt, Dienstnehmer trotz Untersagung gemäß § 11 Abs. 4 beschäftigt oder den in Verordnungen gemäß § 11 Abs. 8 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
g) einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt,
h) den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. g sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag gemäß § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gestellt wird.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013
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