S.OG
Gliederung
3. Abschnitt Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis
§ 9 Auswahlverfahren
(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Anstellungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus zwei Teilen:
1. einer Vorauswahl entweder in Form einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil genannten wünschenswerten Kriterien oder in Form geeigneter Auswahlmethoden (zB psychologisches Testverfahren, schriftliche Arbeit, Praxistest); und
2. einer Endauswahl, bestehend aus einem strukturierten Gespräch vor der Auswahlkommission.
Der Ablauf der Vorauswahl ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft festzulegen. Die Vorauswahl kann entfallen, wenn nur eine geringe Zahl zulässiger Bewerbungen (Abs 1) eingelangt ist, oder eine Vorauswahl im Hinblick auf die Besonderheiten der zu besetzenden Stelle nicht tunlich oder nicht zweckmäßig ist.
(3) Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sind die Testverfahren in der Vorauswahl so durchzuführen, dass die Bewerberinnen und Bewerber der beurteilenden Person nicht namentlich bekannt werden.
(4) Die Auswahlkommission kann entscheiden, dass in die Endauswahl nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen sind, die in der Vorauswahl ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht oder überschritten haben. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass weniger als drei Bewerberinnen und Bewerber die Endauswahl erreichen.
§ 9 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 9 Auswahlverfahren
…§ 9 (1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und…
§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
…einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch ( § 9 Abs 2 Z 2 ) ist jedenfalls zu wiederholen. (2) Die Auswahlkommission kann entscheiden, an Stelle des in den §§ 8 und 9…
§ 10 Auswahlkommission
…2 besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht. (7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß § 9 Abs 2 Z 2 teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist § 39 Abs 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass…
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