S.OG
Gliederung
3. Abschnitt Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis
§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 Z 2) ist jedenfalls zu wiederholen.
(2) Die Auswahlkommission kann entscheiden, an Stelle des in den §§ 8 und 9 vorgesehenen Verfahrens auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens mit demselben Anforderungsprofil zurückzugreifen und die nächstgereihte Bewerberin bzw den nächstgereihten Bewerber zur Anstellung vorzuschlagen. Dabei dürfen nur Bewertungsergebnisse von Auswahlverfahren herangezogen werden, deren Abschluss nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
§ 14 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
…§ 14 (1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung…
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. §…
Rückverweise