S.OG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt tritt das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2015, außer Kraft. Auf bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren bleibt es in dem im Abs 1 festgelegten Umfang weiter anwendbar.
(3) § 6 Abs 5 bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.
§ 16 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 16 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren sind nach…
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