(1) Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) im Bereich des Tourismus haben der Abgabenbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Name oder Firma und Wohnadresse oder Sitz sowie allfällige Telefonnummern und E-Mail-Adressen der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese bei ihnen registrierte Unterkünfte in der jeweiligen Gemeinde bereithalten, sowie die Adressen der Unterkünfte und die Anzahl der vermittelten Nächtigungen für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
(2) Die Abgabenbehörde kann mit den Diensteanbieterinnen und Diensteanbietern unter der Voraussetzung, dass sie ihrer Auskunftspflicht gemäß Abs 1 nachkommen, Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und Entrichtung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber zu entrichten befugt sind, sowie über die Auskunftspflicht gemäß Abs 1 treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
(3) Wird gemäß Abs 2 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Diensteanbieterinnen oder Diensteanbieter die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag für diese bei der Abgabenbehörde entrichten, treffen die Pflichten des § 6 die Diensteanbieterin oder den Diensteanbieter. Für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber und die Diensteanbieterin oder der Diensteanbieter gemeinsam.
Rückverweise
SNAG · Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 7 Besondere Bestimmungen betreffend Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter
(1) Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) im Bereich des Tourismus haben der Abgabenbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Name oder Firma und Wohnadresse oder Sitz sowie allfällige Telefonnummern und E-Mail-Adressen der bei ihnen regist…
§ 8 Abgabenerklärung, Fälligkeit
…Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt). (5) Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter gemäß § 7 Abs 3 haben der Abgabenbehörde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen…
§ 22 Strafbestimmungen
…Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine Nächtigungsabgabe, den Mobilitätsbeitrag, die besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe hinterzieht; 3. als Diensteanbieterin oder Diensteanbieter einem Auskunftsersuchen gemäß § 7 Abs 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt; 4. den Anzeige- und Informationspflichten gemäß den §§ 9 Abs 1 und 10 nicht…