Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag ist von der nächtigenden Person (§ 1 Abs 3) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag.
Rückverweise
SNAG · Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 16 Abgabepflichtige
…Die Forschungsinstitutsabgabe ist von der nächtigenden Person zu entrichten. § 6 gilt sinngemäß.…
§ 8 Abgabenerklärung, Fälligkeit
…1) Die gemäß § 6 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung…
§ 7 Besondere Bestimmungen betreffend Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter
…den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag für diese bei der Abgabenbehörde entrichten, treffen die Pflichten des § 6 die Diensteanbieterin oder den Diensteanbieter. Für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber und die…