§ 6 Abgabepflichtige
In Kraft seit 01. Mai 2025
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Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag ist von der nächtigenden Person (§ 1 Abs 3) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag.
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