(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe ist ein Betrag von 5 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Abgabenbehörde zum 1. Juli und zum 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
(3) Abweichend von Abs 2 gilt für Kurbezirke, dass die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher für den Kurbezirk besteht, zu überweisen sind. In Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge an den Kurfonds zu überweisen. Übersteigt die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken (§ 5 Abs 5) den Höchstbetrag der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 Z 2, gebührt für die Abgabenerträgnisse, die sich aus dieser Überschreitung ergeben, keine Einhebungsvergütung.
(3a) Die Erträge aus dem Mobilitätsbeitrag fließen dem Land zu und sind diesem zum 1. Juli und zum 1. November zu überweisen. Ab 1. November 2027 ist ein Betrag von 55 Cent je Nächtigung, für die der Mobilitätsbeitrag zu entrichten ist und die im Zeitraum 1. November bis 30. April erfolgt, an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen bzw verbleibt bei der Gemeinde, wenn kein Tourismusverband besteht. Die Überweisung hat zum 1. Juli und zum 1. November zu erfolgen. Die Erträge sind für die Ausweitung des touristischen Mobilitätsangebotes (insbesondere durch Bereitstellung eines kostenfreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr) zu verwenden.
(4) Die Erträge aus der besonderen Nächtigungsabgabe fließen zu:
1. soweit sie sich aus der besonderen Nächtigungsabgabe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen ergeben, je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde;
2. soweit sie sich aus der besonderen Nächtigungsabgabe für dauernd abgestellte Wohnwagen ergeben, zu 70 % dem Land und zu 30 % der Gemeinde.
Der Anteil des Landes an der besonderen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken darf jedoch die Hälfte jenes Betrages nicht übersteigen, der sich bei einer Berechnung des Pauschalbetrages unter Zugrundelegung des Höchstbetrages der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ergeben würde.
(5) Die dem Land jeweils zum 15. April des laufenden Jahres zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Nächtigungsabgabe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden. Wenn nachträgliche Änderungen im Gesamtertrag aus der besonderen Nächtigungsabgabe eine Korrektur der ursprünglich für das Land festgesetzten Anteile am Ertrag erforderlich machen, sind die Unterschiedsbeträge mit den Erträgen des jeweiligen Folgejahres aufzurechnen. Die Aufrechnung ist entsprechend zu erläutern.
(6) Die Erträge der Forschungsinstitutsabgabe sind für die Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein zu verwenden und diesem als Förderungsbeitrag des Landes zu überweisen. Für die Einhebung gebührt eine Vergütung in der Höhe von 4 % dieser Abgabenerträgnisse.
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