LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Nächtigungsabgabengesetz§ 7a

§ 7aZusätzliche Datenübermittlung

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 48b Abs 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

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