(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe.
(2) In den Kurbezirken (§ 17 Abs 1 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstitutsabgabe).
(3) Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag wird für entgeltliche Nächtigungen in
1. Räumen, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen,
2. Privatunterkünften,
3. Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten sowie
4. sonstigen gleichartigen Unterkünften
eingehoben.
(4) Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(5) Die Forschungsinstitutsabgabe wird für mehrtägige und längere Aufenthalte eingehoben.
(6) Die in diesem Gesetz geregelten Abgaben können nebeneinander eingehoben werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
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