(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe.
(2) In den Kurbezirken (§ 17 Abs 1 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstitutsabgabe).
(3) Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag wird für entgeltliche Nächtigungen in
1. Räumen, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen,
2. Privatunterkünften,
3. Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten sowie
4. sonstigen gleichartigen Unterkünften
eingehoben.
(4) Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(5) Die Forschungsinstitutsabgabe wird für mehrtägige und längere Aufenthalte eingehoben.
(6) Die in diesem Gesetz geregelten Abgaben können nebeneinander eingehoben werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Rückverweise
SNAG · Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
§ 9 Anzeigepflicht, Unterkunftsregister
…1) Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs…
§ 5a Höhe des Mobilitätsbeitrags
…1) Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt für jede Nächtigung gemäß § 1 Abs 3, für die auch die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist: 1…
§ 4 Abgabebefreiungen
…1) Von der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe und des Mobilitätsbeitrags befreit sind Nächtigungen von: 1. Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen…
§ 6 Abgabepflichtige
…Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag ist von der nächtigenden Person (§ 1 Abs 3) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der…