(1) Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind der Abgabenbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird.
(2) Die Abgabenbehörde führt ein Register der im Gemeindegebiet gemäß Abs 1 angezeigten Unterkünfte (Unterkunftsregister). Bei erfolgter vollständiger Anzeige und Vorliegen einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 hat die Abgabenbehörde eine Neueintragung in das Register vorzunehmen und den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern dies unter Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer der jeweiligen Unterkunft mitzuteilen. Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde. Für die Beendigung und wesentliche Änderung gilt der zweite Satz sinngemäß.
(3) Neueintragungen, Änderungen und Löschungen sind binnen zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch die veröffentlichte Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern zu aktualisieren.
(4) Verweigert die Abgabenbehörde die Vornahme einer Neueintragung, Änderung oder Löschung im Unterkunftsregister, hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen.
(5) Wurde für die Unterkunftgeberin oder den Unterkunftgeber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abgabenkonto für die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe eingerichtet, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs 1 erster Satz. Die Neueintragung in das Unterkunftsregister und die Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer erfolgen amtswegig. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.
(6) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Unterkunftsregisters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
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