§ 58 § 58Aufgaben des Sozialfonds — SLG
(1) Aufgaben des Sozialfonds sind:
a) die Tragung der Kosten der Sozialleistungen (§ 59 Abs. 1 bis 3);
b) die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Sozialleistungen von allgemeiner Bedeutung sind;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden;
d) die Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen nach diesem Gesetz.
(2) Aufgabe des Sozialfonds ist es weiters, die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen (§ 59 Abs. 4).
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