(1) Aufgaben des Sozialfonds sind:
a) die Tragung der Kosten der Sozialleistungen (§ 59 Abs. 1 bis 3);
b) die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Sozialleistungen von allgemeiner Bedeutung sind;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden;
d) die Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen nach diesem Gesetz.
(2) Aufgabe des Sozialfonds ist es weiters, die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen (§ 59 Abs. 4).
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 65 §65*)Zuständiges Mitglied der Landesregierung
…die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse; b) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium; c) die Entscheidung über Ausgaben nach § 58 Abs. 1 lit. c, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig…
§ 59 § 59Kostentragung
…1) Zu den Kosten der Sozialleistungen (§ 58 Abs. 1 lit. a) gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Landes ergebende Zweckaufwand. Dazu zählen…
§ 61 § 61*)Beiträge des Landes und der Gemeinden
…1) Zu den vom Sozialfonds aufgrund seiner Aufgaben zu tragenden Kosten (§§ 58 und 59), die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 % und die Gemeinden einen Beitrag…