(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit, insbesondere auch die örtliche Planung von integrationsfördernden Maßnahmen. Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen, hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden haben bei örtlichen Planungen nach Abs. 1 auf Planungen des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen; auf eine zweckmäßige regionale Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ist hinzuwirken.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene des § 53 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 53 Abs. 2 geregelte Aufgabe ist vom Bürgermeister zu besorgen.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 54 § 54Gemeinden, eigener Wirkungsbereich
(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit, insbesondere auch die örtliche Planung von integrationsfördernden Maßnahmen. Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde, d…