(1) Für hilfsbedürftige Personen ist der angemessene Aufwand zur Deckung des Bedarfs für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege in einer stationären Einrichtung als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung zu zahlen.
(2) Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhaltes ist – nach Maßgabe des Abs. 4 – der hilfsbedürftigen Person ein monatliches Taschengeld zu gewähren.
(3) Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 12 sinngemäß. Für Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 40).
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 41 § 41
(1) Für hilfsbedürftige Personen ist der angemessene Aufwand zur Deckung des Bedarfs für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege in einer stationären Einrichtu…
§ 49 § 49
… 2); c) welcher Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung als angemessen gilt und als Sachleistung an den Rechtsträger zu entrichten ist (§ 41 Abs. 1); d) das Ausmaß des Taschengeldes (§ 41 Abs. 2) sowie Art, Form und Ausmaß der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und…
§ 42 § 42Art des Verfahrens, Zuständigkeit
…aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen und zur Unterstützung im Todesfall (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit den §§ 13 und 14) sowie von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen…