(1) Über die Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen und Ersatzansprüche Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen und zur Unterstützung im Todesfall (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit den §§ 13 und 14) sowie von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 39 Abs. 5), deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 47 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 sowie für die Geltendmachung der nach § 47 in Verbindung mit § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch für die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen gegenüber anderen Ländern ist sie zuständig. Entsteht ein Streitfall über die Verpflichtung Vorarlbergs zum Kostenersatz aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, hat die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(3) Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ist § 15 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 42 § 42Art des Verfahrens, Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen und Ersatzansprüche Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entschei…
§ 45 § 45Entscheidungsfrist, Beschwerde,Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts
…Für Bescheide gemäß § 42 Abs. 1 gilt § 18 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.…
§ 44 § 44Einleitung des Verfahrens
…beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt. (3) Anträge auf Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 42) oder der Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.…