(1) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten nach Abs. 2 lit. a und b, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer zu gewährenden Leistung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist;
b) Daten nach Abs. 2 lit. c, soweit dies zur Feststellung der Eignung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 oder zur Kontrolle solcher Einrichtungen nach § 52 Abs. 3 einschließlich der Abrechnung von Leistungen erforderlich ist;
c) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies zur Abrechnung von Leistungen, Zuschüssen u.dgl. mit anderen Organen und Einrichtungen erforderlich ist;
d) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für Bedarfs- und Entwicklungsplanungen von Sozialleistungen erforderlich ist;
e) Daten nach Abs. 2 lit. a bis c, soweit dies für statistische Zwecke einschließlich des Berichtswesens erforderlich ist.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden:
a) Daten der hilfesuchenden bzw. hilfsbedürftigen Person sowie der mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen:
1. Identifikationsdaten;
2. Personenstandsdaten;
3. Adress- und Meldedaten;
4. Daten über Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen und aktive arbeitsmarktbezogene Leistungen;
5. Daten zu Arbeitsfähigkeit und zu Art und Umfang einer Behinderung oder der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit;
6. Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen;
7. Einkommens- und Vermögensdaten einschließlich gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen;
8. Daten über soziale Verhältnisse;
9. Daten über Wohnungsaufwand;
10. Daten über Leistungsbezug nach diesem Gesetz;
11. Bankverbindungsdaten;
12. Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie die Erfüllung von gesetzlichen Berichtspflichten maßgebliche Tatsachen und Verhältnisse.
b) Daten der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Sinne der lit. a, ausgenommen Daten nach Z. 4 und 10, der vertretungsbefugten Personen im Sinne der lit. a Z. 1 und 3, des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im Sinne der lit. a Z. 1 und 3 sowie Daten über den Entgeltanspruch und des Vermieters oder der Vermieterin im Sinne der lit. a Z. 1, 3 und 11 sowie Daten über die Miethöhe.
c) Daten von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer Einrichtungen nach § 52 Abs. 1:
1. Identifikationsdaten;
2. Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen;
3. Daten über die Abrechnung von Leistungen;
4. Daten über Auslastung, Zahl der Klienten und Klientinnen, Anzahl der Mitarbeitenden u.dgl. (Strukturdaten);
5. Daten nach lit. a über die betreuten Klienten und Klientinnen sowie der diesen gegenüber erbrachten Leistungen;
6. sonstige Daten, die zur Kontrolle solcher Einrichtungen nach § 52 Abs. 3 oder zur Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten benötigt werden.
(3) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 sowie Daten nach § 12 des Chancengesetzes, § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und § 40 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen sie, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Landesregierung.
(4) Die Einrichtungen, die vom Land nach § 52 Abs. 1 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 lit. c ermächtigt, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind oder zur Kontrolle dieser Einrichtungen benötigt werden.
(5) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes, Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind.
(6) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften, die Einrichtungen nach Abs. 4 sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 5 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023, 45/2025
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 69 §69*)Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten: a) Daten nach Abs. 2 lit. a und b, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer zu gewäh…
§ 73 §73*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…leistender Dritter (§§ 21 bis 25, 26 lit. d, 35 und 47), den Sozialfonds (2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts), die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 69) und Verfügungsbeschränkungen (§ 72) gelten sinngemäß für Sozialleistungen (Mindestsicherung) und deren Kosten, die vor dem 1. April 2021 nach der bis dorthin geltenden Rechtslage des…
§ 52 § 52Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, sonstige private Einrichtungen
… 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtungen und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 69 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. (3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu…