(1) Über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Gewährung von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 6 Abs. 5), von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13) und Leistungen zur Unterstützung im Todesfall (§ 14) sowie deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 23 Abs. 2 und die Geltendmachung der nach § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch obliegt ihr die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen gegenüber anderen Ländern. Entsteht ein Streitfall über die Verpflichtung Vorarlbergs zum Kostenersatz aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, hat die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der hilfsbedürftigen Person, in Ermangelung eines solchen nach deren tatsächlichen dauernden Aufenthalt; für obdachlose Personen ist jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne von § 19a des Meldegesetzes 1991 vorliegt. Bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes oder eines tatsächlichen dauernden Aufenthalts bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz bzw. letzten Aufenthalt der hilfsbedürftigen Person.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirkshauptmannschaft die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirkshauptmannschaft abzutreten; ist das Verfahren bereits abgeschlossen, hat sie die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 15 § 15Art des Verfahrens,Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes er…
§ 16 § 16*)Informationspflicht,Mitwirkungspflichten
…1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat die hilfsbedürftige Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen der Sozialhilfe sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen…
§ 51 § 51Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung
…1) Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aus den §§ 15, 30 und 42. (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen.…
§ 7 § 7*)Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind dem Land auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) zur Rechtsverfolgung zu übertragen (§ 24). (3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des…