(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Fondskrankenanstalten hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen:
a) die Gemeinden jenes Gebietes, für dessen Bevölkerung die Krankenanstalt zunächst bestimmt ist, als Beitragsbezirk und
b) die Gemeinden des über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebietes als Krankenanstaltensprengel.
(2) Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist zu tragen:
a) zu 25 % vom Land;
b) zu 25 %, und zwar je zur Hälfte, von den Gemeinden des Beitragsbezirkes und des Krankenanstaltensprengels;
c) im Übrigen vom Rechtsträger der Krankenanstalt, soweit dieser Anteil nicht durch Zuschüsse, die nach der Verordnung über die Berechnung des Betriebsabganges nicht als Einnahmen der Krankenanstalt anzusehen sind, gedeckt ist.
Zur Berechnung des Betriebsabganges hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind: Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen sowie Zuschüsse und Spenden dafür haben außer Betracht zu bleiben, ebenso Rücklagenbildungen und - auflösungen sowie Zinsaufwände und -erträge. Pensionsbeiträge und -lasten sind anzusetzen. Betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge sind anzuerkennen. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.
(3) Der nach Abs 2 von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008) aufgeteilt. Das nähere ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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