(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 37) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bzw die Betriebsunterbrechung die Sicherstellung einer Krankenanstaltspflege im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei Fondskrankenanstalten ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch die Landesregierung von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung sechs Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Wird der Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung nicht wiederaufgenommen, gilt der Betrieb als aufgelassen; eine gesonderte Anzeige der Auflassung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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