§ 45 Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht
In Kraft seit 26. Februar 2000
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§ 45 Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht — SKAG
Die Verleihung (§ 43), im Fall einer Überprüfung nach § 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47 Abs 2), Entziehung (§ 44 Abs 1) und Verlust (§ 44 Abs 2) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.