§ 45 Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht
In Kraft seit 26. Februar 2000
Up-to-date
Die Verleihung (§ 43), im Fall einer Überprüfung nach § 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47 Abs 2), Entziehung (§ 44 Abs 1) und Verlust (§ 44 Abs 2) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden