(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Epidemien, außergewöhnliche Ereignisse oder krisenhafte Entwicklungen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit von Behörden und/oder Gerichten oder auf die Kommunikation zwischen Dritten und Gerichten und/oder Behörden sowie zwischen Behörden und/oder Gerichten untereinander nach sich ziehen, mit Verordnung abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen. Diese können betreffen:
1. das Aussetzen von Fristenläufen;
2. die Verlängerung von Fristen;
3. Kundmachungsvorschriften; oder
4. die Eröffnung der Möglichkeit von Beschlussfassungen im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz.
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite der/des Grundverkehrsbeauftragten kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
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