(1) Wird das Verfahren, in dem die Zustimmung zu einem zwischenzeitlich grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb erteilt worden ist, gemäß §§ 69 f AVG durch die zuständige Grundverkehrsbehörde wiederaufgenommen, ist der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. Eine gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid erhobene Beschwerde steht deren Anmerkung im Grundbuch nicht entgegen.
(2) Wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig versagt oder wird der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(3) Wird der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde behoben oder wird in dem wiederaufgenommen Verfahren die Zustimmung rechtskräftig erteilt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs 1 von Amts wegen zu löschen.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 73 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu
…2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Abs 2, (§) 50, 55 Abs 1, (§) 55a, 62 Abs 1, 2 und 3, (§) 62a, 63 Abs 1, 2 und 4, (§) 67 sowie § 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. …
§ 62a Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Wird das Verfahren, in dem die Zustimmung zu einem zwischenzeitlich grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb erteilt worden ist, gemäß §§ 69 f AVG durch die zuständige Grundverkehrsbehörde wiederaufgenommen, ist der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf deren An…