LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Grundverkehrsgesetz 20231. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken2. Abschnitt Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken („Grauer Grundverkehr“)3. Unterabschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts§ 19

§ 19Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)

In Kraft seit 01. März 2023
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