Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Fall einer Anzeige des Rechtsgeschäfts (§ 14) innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige gegenüber den Parteien des Rechtsgeschäfts und der Person, welche die Anzeige vorgenommen hat, zu erklären, dass
1. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil
a) kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 14 vorliegt;
b) keine Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2 besteht;
c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, abgegeben wurde; oder
d) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, abgegeben wurde und die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich zulässig ist;
oder
2. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts untersagt wird, weil
a) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, nicht vorliegt; oder
b) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, nicht vorliegt oder die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich unzulässig ist.
Die Erklärung gemäß Z 1 kann auch durch einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde erfolgen. Im Fall der Z 2 hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag einen Bescheid zu erlassen.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 40 Pflicht zur Antragstellung an das Grundbuchsgericht
…nicht erforderlich ist, unter Vorlage einer Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4 oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 bei dem zuständigen Grundbuchsgericht zu beantragen, oder 2. das Recht, sofern dies seiner Natur nach möglich ist, einem anderen nach Möglichkeit so…
§ 38 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb, Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden
…1 Z 2 ROG 2009) durch andere als die im Abs 3 angeführten Personen sind die Bestimmungen §§ 12 bis 19 sinngemäß anzuwenden. (3) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb von Todes wegen durch folgende Personen: 1. Ehegatten oder eingetragene Partner; 2. Kinder und deren Nachkommen; 3…
§ 42 Vorgehen im Fall der Säumigkeit bei der Antragstellung
…solche nicht erforderlich ist, mit einer Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4 oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs oder des Rechtes, auf dessen Übertragung von Todes wegen ein…
§ 33 Verfahren bei Zuschlagserteilung
…Beschränkungen des Verkehrs mit Baugrundstücken: aa) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 12 Abs 2; bb) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1; oder cc) eine Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4, c) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern: aa) eine…