Einer Anzeige gemäß § 14 Abs 1 sind jedenfalls anzuschließen:
1. eine schriftliche Ausfertigung
a) des Vertrags über den Rechtserwerb,
b) des Rechtsaktes, mit dem der Gegenstand des Rechtserwerbs der Privatstiftung oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird (Stiftungserklärung, Zustiftung),
c) einer Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht zur Begründung eines Rechts gemäß § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 ausgeübt wird, und eine schriftliche Ausfertigung des Rechtsaktes, mit dem das ausgeübte Gestaltungsrecht eingeräumt und allenfalls weiter übertragen worden ist, oder
d) einer Willenserklärung, mit der ein Recht gemäß § 14 Abs 1 Z 6 begründet wird;
2. im Fall der Unterfertigung eines der in Z 1 angeführten Dokumente durch einen Vertreter den Nachweis der Vertretungsbefugnis;
3. im Fall eines Rechtsgeschäfts gemäß § 14 Abs 1 Z 5 eine schriftliche Aufstellung über die Bestandsverträge, deren Dauer gemäß § 14 Abs 3 zusammenzurechnen ist, samt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bestandsnehmers sowie dessen Angehörigenverhältnis gemäß § 14 Abs 2 Z 1 zu dem nunmehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts;
4. eine Erklärung
a) gemäß § 16 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
• an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder
• an Wohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009); oder
b) gemäß § 17 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
• an Baugrundstücken, auf denen touristische Objekte und Nutzungseinheiten errichtet werden sollen, oder
• an touristischen Objekten und Nutzungseinheiten.
5. Beruft sich der Rechtserwerber auf eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2, sind der Anzeige an Stelle der Erklärung gemäß Z 4
a) in den Fällen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 eine Bescheinigung des Bürgermeisters über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht oder
b) im Fall des § 16 Abs 2 Z 3 die Nachweise der eine solche Ausnahme begründenden Umstände
anzuschließen.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des § 13c Abs 2 Z 4 GVG 2001 erweitert worden sind. Darüber hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; 4. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des…
§ 19 Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)
…§ 14 vorliegt; b) keine Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2 besteht; c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, abgegeben wurde; oder d) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer…
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind; 7. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus, des Abbaus von Rohstoffen oder der Hoheitsverwaltung…
§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind; 11. Rechtsgeschäfte zum Erwerb von Rechten gemäß Abs 1 Z 2 bis 5 an im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als…