(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung und Schaffung von leistungsfähigen, insbesondere bäuerlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
(3) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind der/dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45) anzuzeigen, wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken…
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben…
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
…1) Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn a) das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß § 1 Abs 2 nicht widerspricht, oder b…
§ 9 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
…1) Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn 1. zu befürchten ist, dass a) land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben…