§ 46 Anwendbares Recht
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden