LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gleichbehandlungsgesetz6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen3. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt§ 46

§ 46Salzburg und für die Gemeindeverbände

In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date