(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der im § 40 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht.
(2) Zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine fachlich geeignete Bedienstete oder ein fachlich geeigneter Bediensteter des Landes zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der erforderlichen Anzahl ebenso qualifizierte Personen als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion und in dem im § 31 Abs 1 festgelegten Rahmen unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gebunden.
(4) Die Funktionsperiode der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie oder er bleibt auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer oder eines neuen Gleichbehandlungsbeauftragten im Amt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung der Funktion hat die Landesregierung die Nachbestellung unverzüglich vorzunehmen, die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt fünf Jahre.
(5) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen.
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