(1) Die oder der Vorsitzende hat die jeweilige Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes verlangen.
(2) Die Kommissionsmitglieder sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Kommissionen, mit Ausnahme der Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK, sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für welche die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben. Stimmenenthaltung ist unzulässig.
(3a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die per Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(4) Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der jeweiligen Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie oder er hat dem Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes nach Beiziehung bestimmter Fachleute zu entsprechen.
(5) Die Kommissionen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Näheres zu den vorstehenden Bestimmungen festzulegen ist.
(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen gemäß § 34 Abs 2 bis 4 hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von der Gleichbehandlungsstelle (§ 39) wahrzunehmen.
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