Beruflicher Aufstieg
§ 25
(1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.
(2) § 24 Abs 2 gilt bei Ausschreibungen gemäß § 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes sinngemäß.
§ 25 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 25
…Beruflicher Aufstieg § 25 (1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen ( § 21 Abs 2 ) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne…
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 40 (1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Teils dieses Gesetzes zu befassen und Vorschläge für Frauenförderpläne ( § 22 ) sowie Vorschläge für Maßnahmen, die geeignet sind, Diskriminie…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen, Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
§ 36 (1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob 1. eine Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder 2. eine Verletzung d…
§ 37 Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
§ 37 (1) Auf das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 36 sind die §§ 6 Abs 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden. (2) § 7 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein wichtiger Grund im Sinn des Abs 1 Z 3 vorliegt, wenn ein Mitglied als Vertreterin ode…
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