S.GBG
Gliederung
3. Teil Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
§ 24 Aufnahme in ein Dienstverhältnis
(1) Bei der Aufnahme in ein Dienstverhältnis ist darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs. 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.
(2) In Dienststellen des Landes sind Ausschreibungen (§§ 3 und 8 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017) vor der Kundmachung der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zwei Arbeitstagen ab der Zustellung des Ausschreibungstextes begründete Einwände erhoben, hat die ausschreibende Stelle entweder
1. den Text im Sinn der Einwände zu überarbeiten oder
2. der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen, aus welchen Gründen die erhobenen Einwände nicht zutreffen.
§ 24 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 24 Aufnahme in ein Dienstverhältnis
…§ 24 (1) Bei der Aufnahme in ein Dienstverhältnis ist darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen ( § 21 Abs. 2 ) kontinuierlich abzubauen…
§ 25
…ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen ( § 21 Abs 2 ) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten. (2) § 24 Abs 2 gilt bei Ausschreibungen gemäß § 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes sinngemäß.…
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 40 (1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Teils dieses Gesetzes zu befassen und Vorschläge für Frauenförderpläne ( § 22 ) sowie Vorschläge für Maßnahmen, die geeignet sind, Diskriminie…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen, Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
§ 36 (1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob 1. eine Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder eine Belästigung oder sexuelle Belästigung nach § 9 oder 2. eine Verletzung d…
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