(1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten. Im Verwaltungsbereich gelten als Führungskraft jene Positionen, die der Modellfunktion Führung gemäß § 3 Z 10 lit a LB-GG angehören oder in § 5 Abs 3 Z 9 LB-GG aufgezählt sind. Im Gesundheitsbereich gelten als Führungskraft jene Positionen, die der Modellfunktion Klinik- und Institutsvorstände oder der Modellfunktion Pflegedienstleitung gemäß § 3 Z 10 lit b LB-GG zugeordnet sind.
(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind nicht auf die Bestellung der Landtagsdirektorin oder des Landtagsdirektors (§ 18 Abs 2 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes) anzuwenden. Von der Verpflichtung zur Ausschreibung sind Bestellungen von Führungskräften im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs und der Mitglieder der Landesregierung ausgenommen.
(3) Eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium sowie im Rahmen des Internetauftrittes des Amtes der Landesregierung (bei Ausschreibungen gemäß Z 1 bis 3) oder der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz ‚SALK’; bei Ausschreibungen gemäß Z 4 bis 6) hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:
1. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors,
2. einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters im Amt der Salzburger Landesregierung,
4. einer Leiterin oder eines Leiters der Managementbereiche oder Krankenanstalten der SALK und der Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der SALK,
5. der Ärztinnen und Ärzte, die eine Abteilung in einer Universitätsklinik der SALK leiten,
6. der Ärztinnen und Ärzte, die eine Abteilung in solchen Krankenanstalten der SALK leiten, die keine Universitätsklinik ist.
(4) Bei nicht im Abs 3 genannten Führungskräften (sonstige Führungskräfte) ist eine interne Stellenausschreibung durchzuführen, die in geeigneter Form den in Betracht kommenden Bediensteten bekannt zu machen ist.
(5) Der Ausschreibungstext hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Die an bestimmte Gruppen von Funktionen zu stellenden allgemeinen Anforderungen werden mit Ausnahme der bereits dienstrechtlich vorgesehenen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die besonderen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Funktion so festzulegen, dass sich ein möglichst weiter Personenkreis bewerben kann. Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 5 ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Privathochschulgesetzes Bedacht zu nehmen.
(5a) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 sind grundsätzlich zuerst intern auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.
(5b) Bewerben sich auf Grund einer internen Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, die das Anforderungsprofil erfüllen, hat entweder eine zweite interne Ausschreibung mit eingeschränktem Anforderungsprofil, die eine Bewerbung durch einen breiteren Personenkreis erlaubt, oder eine externe Ausschreibung zu erfolgen. Bewerben sich auf Grund einer zweiten internen Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, hat eine externe Ausschreibung zu erfolgen. Bei entsprechender Zustimmung der Bewerberin bzw des Bewerbers bleiben die Bewerbungen auf die erste Ausschreibung aufrecht und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Externe Ausschreibungen bedürfen unabhängig von der Anzahl der Bewerberinnen bzw Bewerber keiner Wiederholung.
(6) Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit folgenden Stellen bzw Personen zu erstellen:
(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.
(8) Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich,
1. bei Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 4 L-BG oder
2. wenn Bedienstete durch Verwendungsänderungen oder Versetzungen
a) in Funktionen bestellt werden, denen dieselbe Wertigkeit wie der bisher ausgeübten Funktion zukommt oder
b)in Funktionen bestellt werden, denen dieselbe oder eine geringere Wertigkeit wie einer in der Vergangenheit ausgeübten Funktion zukommt, wenn die Bestellung in diese frühere Funktion auf Grund eines Auswahlverfahrens erfolgt ist und diese Funktion im Zeitpunkt der Verwendungsänderung oder Versetzung aufgrund einer lediglich befristeten Bestellung gemäß § 6 Abs 6 oder in Folge einer Strukturreform nicht mehr ausgeübt wird.
Als Funktionen derselben Wertigkeit im Sinn dieser Bestimmung gelten jedenfalls auch die in der Modellfunktion Führung in der Ausprägung Führung 3/2 und Führung 3/3 (§ 4 iVm Anlage 3 der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung) zusammengefassten Modellstellen. Die im Abs 3 Z 2 und 3 genannten Funktionen gelten hingegen nicht als Funktionen derselben Wertigkeit.
§ 3 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 3 Ausschreibung
…§ 3 (1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung…
§ 5 Aufgabe der Vorschlagskommission
…festzustellen. Bei der Feststellung der Eignung ist darauf zu achten, dass die im § 5 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes genannten Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Ablauf des Auswahlverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die in Frage kommenden Auswahlmethoden, die Vorgangsweise bei zahlreichen…
§ 4 Vorschlagskommission
…1. für die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung; 2. für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführung; 3. für die Auswahl von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden Führungskräften, a) die einer übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Leiterin oder…
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…§ 17 (1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13…
§ 24 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 24 Aufnahme in ein Dienstverhältnis
… 21 Abs. 2 ) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten. (2) In Dienststellen des Landes sind Ausschreibungen ( §§ 3 und 8 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 ) vor der Kundmachung der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes…
§ 10 L-PVG · L-PVG · Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 10 Wirkungsbereich des Zentralausschusses
…den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, mitzuwirken; c) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse zu treffen; d) Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung ( § 3 Abs. 1 ) zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind der Landesregierung und den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen zur Kenntnis zu bringen; e) bei der…
Rückverweise