Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;
1a.jede Diskriminierung von Eltern oder pflegenden Angehörigen auf Grund der Beantragung oder Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben nach der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu vermeiden, insbesondere bei Ansprüchen auf Elternzeit (Elternurlaub), Arbeitsfreistellungen nach Art 7 der Richtlinie und flexible Arbeitsregelungen (Art 9 der Richtlinie);
2. durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen;
3. die Strategie des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip und Methode für alle Bereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung einzuführen.
§ 1 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 1 Zielsetzung
…§ 1 Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 1. jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…§ 3 (1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als…
§ 4 Verbot der Diskriminierung
…§ 4 Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht: 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses; 2. bei der Festsetzung des Entgelts; 3. bei…
§ 6 Ausnahmen
…§ 6 (1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung auf Grund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn…
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