Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;
1a. jede Diskriminierung von Eltern oder pflegenden Angehörigen auf Grund der Beantragung oder Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben nach der Richtlinie (EU) 2019/1158 zu vermeiden, insbesondere bei Ansprüchen auf Elternzeit (Elternurlaub), Arbeitsfreistellungen nach Art 7 der Richtlinie und flexible Arbeitsregelungen (Art 9 der Richtlinie);
2. durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen;
3. die Strategie des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip und Methode für alle Bereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung einzuführen.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 4 Verbot der Diskriminierung
…Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht: 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses; 2. bei der Festsetzung des Entgelts; 3. bei…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als…
§ 7 Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
…Modellfunktionen und Einkommensbänder sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aus einem der im § 1 genannten Gründe führen.…
§ 6 Ausnahmen
…1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung auf Grund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn…
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