S.GBG
Gliederung
2. Teil Dienstrechtliche Gleichbehandlung
1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot
§ 7 Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
Bei der Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug, das Monatsentgelt oder das Monatseinkommen bedeutsame Kategorien wie Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppen, Dienstklassen, Modellstellen, Modellfunktionen und Einkommensbänder sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aus einem der im § 1 genannten Gründe führen.
§ 7 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 7 Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
…§ 7 Bei der Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug, das Monatsentgelt oder das Monatseinkommen bedeutsame Kategorien wie Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppen…
§ 37 Verfahren vor den Gleichbehandlungskommissionen
…§ 37 (1) Auf das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 36 sind die §§ 6 Abs 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden. (2) § 7 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass…
§ 40 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
…Abs 5 Disziplinaranzeige erstattet hat, von den im § 38 des Landes-Beamtengesetzes 1987 vorgesehenen Disziplinarbehörden als Zeugin oder Zeuge zu vernehmen. (7) Um die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber jährlich statistische Daten über den Anteil von…
§ 36 Gutachten der Gleichbehandlungskommissionen, Ersteinschätzung im Objektivierungsverfahren
…zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor…
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