§ 6 § 6 — NÖ FTG 2025
(1) Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden.
Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 in Verbindung mit § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 4 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger.
§ 8 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 8 Leistende Stellen
…Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) obliegt. (2) Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz – BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende…
§ 9 Abfrageberechtigte Stellen
…die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung…
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