§ 5 § 5 — NÖ FTG 2025
Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E Government-Gesetz -E-GovG).
§ 8 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 8 Leistende Stellen
…im Sinne des § 4 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) obliegt. (2) Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz – BWG erfasst…
§ 9 Abfrageberechtigte Stellen
…die leistende Stelle (§ 8) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 5) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 6) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG…
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Förderbericht und dem Gemeindeförderbericht
…1) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. darf die NÖ Landesregierung als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten folgender Kategorien verarbeiten: 1. Vor- und Nachname der Leistungsempfängerin bzw. des Leistungsempfängers…
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